Radio Equipment Directive (RED): Anforderungen an Cybersecurity

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Mit der Radio Equipment Directive (RED) hat die EU-Kommission einen regulatorischen Rahmen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen geschaffen.


Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie rund um die RED wissen müssen. 

Was ist die Radio Equipment Directive?

Die Radio Equipment Directive (auch Richtlinie 2014/53/EU oder „Funkgeräterichtlinie“) legt einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fest.

Die grundlegenden Anforderungen beziehen sich auf die Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) sowie die effiziente Nutzung des Funkspektrums. Möchten Hersteller, Importeure oder Händler ihre Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringen, müssen sie im Vorfeld der Marktzulassung nachweisen, dass die darin enthaltenen Funktechnologien die Anforderungen der RED erfüllen. 

Wer ist von der Radio Equipment Directive betroffen?

Die RED richtet sich an Hersteller und Vertreiber von Funkanlagen. Im Rahmen der Richtlinie wird definiert, was unter einer Funkanlage zu verstehen ist: 
 

  • Ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, 
  • oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann (Artikel 2, Abs. 1, Nr. 1 RED).


Beispiele hierfür sind Funksender/-empfänger, Geräte mit WLAN-, Bluetooth- oder NFC-Funktion, Systeme mit Navigationstechnik, Smartphones oder Fernbedienungen.

Von der Richtlinie ausgenommene Funkanlagen sind in Artikel 1 Absatz 3 RED sowie im Anhang 1 aufgeführt. 

Wie ist der aktuelle Stand der Radio Equipment Directive?

Bereits seit dem 13. Juni 2016 ist die Anwendung der RED im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bindend

Anfang 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die delegierte Verordnung 2022/30/EU veröffentlicht. Sie enthält ergänzende Anforderungen an Cybersicherheit, Datenschutz sowie den Schutz vor Betrug und wird ab dem 1. August 2025 verbindlich.

Ende 2022 wurde darüber hinaus eine Erweiterungsrichtlinie (Richtlinie 2022/2380) veröffentlicht, die ab dem 28. Dezember 2024 anzuwenden ist. Sie schreibt die einheitliche Verwendung von USB-C-Ladegeräten vor.

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Generelle Anforderungen der Radio Equipment Directive

Die RED enthält grundlegende Anforderungen, die Funkanlagen erfüllen müssen. Hierzu zählen: 
 

Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie Haus- und Nutztieren

Angemessenes Niveau an elektro­mag­netischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU

Effektive Nutzung von Funkfrequenzen sowie Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen

Für bestimmte Kategorien bzw. Klassen von Funkanlagen gelten weitere Anforderungen:
 

  • Kompatibilität mit Zubehör
  • Zusammenarbeit über Netzwerke mit anderen Funkanlagen
  • EU-weite Verbindung über Schnittstellen des geeigneten Typs
  • Schutz des Netzes
  • Sicherheitsvorrichtungen für personenbezogene Daten und Privatsphäre
  • Schutz vor Betrug
  • Sicherstellung des Zugangs zu Rettungsdiensten
  • Bedienungserleichterung für Menschen mit Behinderungen
  • Sicherstellung, dass nur Software geladen werden kann, für die die Konformität mit der Funkanlage nachgewiesen wurde

Anforderungen an die Cybersecurity

  

2022 hat die EU-Kommission die delegierte Verordnung 2022/30/EU veröffentlicht, die eine Einhaltung von Artikel 3.3 (d), (e) und (f) vorschreibt. Diese enthalten grundlegende Anforderungen an die Cybersicherheit und gelten für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können – unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren. 
 

  • Artikel 3.3 (d): Netzwerkschutz
    Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Funkanlagen keine schädlichen Auswirkungen auf das Netz haben sowie Beeinträchtigungen von Diensten verhindern. 
  • Artikel 3.3 (e): Personenbezogene Daten und Schutz der Privatsphäre 
    Funkanlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen verfügen, mit denen personenbezogene Daten sowie die Privatsphäre von Nutzer:innen geschützt werden. 
  • Artikel 3.3 (f): Schutz vor Betrug
    Hersteller müssen in ihre Funkanlagen bestimmte Funktionalitäten zum Schutz vor Betrug integrieren. 

GUT ZU WISSEN

Harmonisierte Normen für Funkanlagen

Die spezifischen technischen Anforderungen, die die RED an Funkanlagen stellt, sind unter anderem in Form von harmonisierten Normen festgehalten. Mit der Einhaltung dieser können Hersteller und Vertreiber von Funkanlagen nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Sie sind nicht verpflichtend, stellen jedoch eine Möglichkeit der Nachweiserbringung dar.  

Eine Übersicht der harmonisierten Normen ist auf der Website der EU-Kommission zu finden. 

 

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Carsten Keil

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